Aktuelle Gesetzte zum EU Führerschein England



EU Führerschein muss in Deutschland anerkannt werden!

Pressemitteilung Nr. 15/12 Luxemburg, den 1. März 2012 Presse und Information Urteil in der Rechtssache C-467/10
Die Weigerung eines Mitgliedstaates, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Anerkennung des Führerscheins verweigern, wenn aufgrund von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllte!

Herr Akyüz wurde in Deutschland in den Jahren 2004 bis 2008 mehrfach strafrechtlich verurteilt, u. a. wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Führerschein, gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung sowie Bedrohung und Beleidigung. Mit Bescheid vom 10. September 2008 lehnten die deutschen Behörden, gestützt auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten, seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B mit der Begründung ab, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.
Am 24. November 2008 erwarb Herr Akyüz jedoch in Děčín (Tschechische Republik) einen Führerschein. Nach der europäischen Regelung wird der Führerschein von dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Nach Angaben der Deutschen Botschaft in Prag war bei der zuständigen Ausländerbehörde und der örtlichen Polizei nicht feststellbar, ob sich Herr Akyüz zu diesem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik aufgehalten hatte.
Der Ausländerbehörde lag lediglich eine Meldung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 1. Dezember 2009 vor. Der Führerschein, der Herrn Akyüz am 8. Juni 2009 in Děčín ausgestellt worden sein soll, wurde ihm ausweislich der Ablichtung des Führerscheins aber bereits am 24. November 2008 erstmals erteilt. Außerdem stellten die deutschen Behörden fest, dass Herr Akyüz am 5. Dezember 2008 und am 1. März 2009 in Deutschland ein Kraftfahrzeug führte in beiden Fällen wurde er des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen.

Das Landgericht Gießen, das als Berufungsinstanz mit der Sache befasst ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob die deutschen Behörden unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein die Anerkennung mit der Begründung versagen können, dass dem Betroffenen die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland verweigert worden sei oder dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht die Voraussetzung eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik erfüllt habe.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob alle Voraussetzungen - insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung - erfüllt sind und ob die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten daher nicht befugt, die Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen.
Quelle: InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs